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Was ändert das Vergabebeschleunigungsgesetz (seit 1. Juli 2026) für Bieter?

Kurz beantwortet

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten und vereinfacht das nationale Vergaberecht. Für Bieter wichtig: bürokratieärmere Eignungsnachweise, mehr Raum für funktionale Leistungsbeschreibungen und Nebenangebote, schnellere Zahlungen sowie eine besondere Direktauftragswertgrenze von 100.000 Euro für Vergaben an innovative Startups.

Passende Leistungen

Die Stoßrichtung des Gesetzes

Ziel ist es, Vergabeverfahren zu straffen und den Zugang für kleine, junge und innovative Anbieter zu öffnen. Hintergrund: Nur rund 7 Prozent der deutschen Startups hatten 2025 überhaupt öffentliche Kunden. Als Hürden gelten komplexe Verfahren, umfangreiche Nachweispflichten und Anforderungen an Referenzen oder Unternehmenshistorie.

Das Gesetz setzt deshalb an drei Stellen an: Es senkt den formalen Aufwand, erweitert die Gestaltungsspielräume der Vergabestellen und beschleunigt Zahlungen an Auftragnehmer.

Was sich für Bieter konkret ändert

  • Eignungsnachweise: Die Belange junger Unternehmen und KMU sollen bei der Konzeption des Verfahrens stärker berücksichtigt werden — durch angemessene Eignungskriterien und bürokratiearme Nachweise, etwa Eigenerklärungen.
  • Leistungsbeschreibung: Funktionale Beschreibungen und Nebenangebote werden gestärkt, soweit europarechtlich möglich. Wer eine bessere Lösung anbietet, kann sie leichter einbringen.
  • Direktauftrag: Die allgemeine Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes liegt bei 50.000 Euro; parallel gilt eine Sonderwertgrenze von 100.000 Euro für Vergaben an innovative Startups.
  • Zahlungen: Auftraggeber sollen schneller zahlen, was die Liquidität kleiner Anbieter schont.

Was Bieter jetzt tun sollten

Die Neuregelungen sind überwiegend Kann-Regelungen: Sie eröffnen Spielräume, verpflichten die Vergabestellen aber nicht. Die Strategie der Bundesregierung formuliert das offen — es komme entscheidend darauf an, dass die öffentlichen Auftraggeber von den neuen Möglichkeiten auch Gebrauch machen. Deshalb lohnt sich aktives Verhalten: Teilnahme an Markterkundungen, Hinweis auf mögliche Nebenangebote, sachliche Rückfragen zu unverhältnismäßigen Eignungskriterien innerhalb der Fragefrist.

Praktisch bewährt sich außerdem, die Standardnachweise dauerhaft aktuell zu halten: Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Versicherungsnachweise, Referenzlisten, Qualitätsmanagement-Zertifikate. Und der Blick auf die richtige Ebene zählt: Länder und Kommunen haben eigene Wertgrenzen, das Gesetz betrifft primär die Bundesebene (Stand: Juli 2026).

Flankierend soll die öffentliche Beschaffung digitaler werden. Angekündigt ist unter anderem eine gemeinsame Plattform des Bundes, über die Vergabeverfahren datenbasiert und vernetzt durchgeführt werden — auch das soll kleineren Anbietern den Zugang erleichtern.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Kraft seit 1. Juli 2026, mit Schwerpunkt auf dem nationalen Vergaberecht des Bundes.
  • Bürokratieärmere Eignungsnachweise, mehr funktionale Leistungsbeschreibungen und Nebenangebote.
  • Direktauftrag beim Bund: 50.000 Euro allgemein, 100.000 Euro für innovative Startups.
  • Viele Regelungen sind Ermessensspielräume — Bieter sollten sie aktiv einfordern.

Weitere Fragen dazu

Gilt das Gesetz auch für Ausschreibungen von Ländern und Kommunen?

Nur eingeschränkt. Die Wertgrenzen für Direktaufträge sind auf Bundesebene geregelt; Länder und Kommunen setzen eigene Schwellen über ihre Landesvergabegesetze und Verwaltungsvorschriften. Prüfen Sie deshalb immer die Regelungen des jeweiligen Auftraggebers (Stand: Juli 2026).

Ändert sich etwas oberhalb der EU-Schwellenwerte?

Dort bleibt das europäische Vergaberecht maßgeblich. Das Gesetz kann nur so weit vereinfachen, wie die EU-Richtlinien es zulassen. Die Bundesregierung setzt sich parallel dafür ein, dass die anstehende Reform der EU-Vergaberichtlinien Startups und KMU zusätzlich entlastet.

Was ist ein Nebenangebot?

Ein Angebot, das bewusst von der ausgeschriebenen Lösung abweicht und eine gleichwertige oder bessere Alternative vorschlägt — etwa einen anderen Werkstoff oder ein anderes Fertigungsverfahren. Zulässig ist es nur, wenn der Auftraggeber Nebenangebote in der Bekanntmachung erlaubt hat.

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