Defence-Beschaffung vertieft

Braucht man eine Genehmigung, um Kriegswaffen zu produzieren?

Kurz beantwortet

Ja. Nach § 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes bedarf der Genehmigung, wer Kriegswaffen herstellen will; ebenso, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erwerben oder einem anderen überlassen will. Zuständig ist die Bundesregierung, die diese Befugnis auf die jeweils fachlich zuständigen Bundesministerien übertragen kann.

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Die Rechtsgrundlage

Das Kriegswaffenkontrollgesetz führt Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes aus. Dort heißt es, dass zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen. Was als Kriegswaffe gilt, ergibt sich abschließend aus der Kriegswaffenliste als Anlage zum Gesetz.

§ 2 des Gesetzes unterscheidet zwei Tatbestände: die Herstellung und den Wechsel der tatsächlichen Gewalt, also Erwerb und Überlassung. Beide sind genehmigungspflichtig, unabhängig davon, ob überhaupt eine Ausfuhr geplant ist. Für die Ausfuhr kommen die Regeln des Außenwirtschaftsrechts hinzu.

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig für Erteilung und Widerruf ist nach § 11 des Gesetzes die Bundesregierung. Sie kann die Befugnis durch Rechtsverordnung übertragen — für den Bereich der Bundeswehr auf das Verteidigungsministerium, für die Zollverwaltung auf das Finanzministerium, für Sicherheitsbehörden und Strafvollzug auf das Innenministerium und für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Geprüft werden neben dem Vorhaben selbst auch persönliche Voraussetzungen wie Zuverlässigkeit. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht: Das Gesetz nennt Versagungsgründe, die außen- und sicherheitspolitische Erwägungen einschließen.

Abgrenzung zur Zulieferung

Wer Bauteile, Baugruppen oder Vorrichtungen nach Zeichnung fertigt, stellt damit nicht ohne Weiteres eine Kriegswaffe her. Maßgeblich ist, ob der gelieferte Gegenstand selbst in der Kriegswaffenliste erfasst ist. Viele Zulieferteile sind es nicht — die Beurteilung muss aber im Einzelfall erfolgen und gehört nicht ins Bauchgefühl.

Praktisch sinnvoll ist deshalb: die Einstufung vom Auftraggeber schriftlich bestätigen lassen, die Zuordnung je Artikel dokumentieren, im Zweifel vor Auftragsannahme fachkundig prüfen lassen. Dieser Text erklärt die Systematik und ist keine Rechtsberatung (Stand: Juli 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • § 2 Kriegswaffenkontrollgesetz: Herstellung von Kriegswaffen ist genehmigungspflichtig.
  • Auch Erwerb und Überlassung der tatsächlichen Gewalt brauchen eine Genehmigung.
  • Zuständig ist die Bundesregierung; die Befugnis kann auf Ministerien übertragen werden.
  • Ob ein Zulieferteil erfasst ist, entscheidet allein die Kriegswaffenliste.

Weitere Fragen dazu

Gilt die Genehmigungspflicht auch ohne Export?

Ja. Anders als im Außenwirtschaftsrecht knüpft das Kriegswaffenkontrollgesetz nicht an den Grenzübertritt an, sondern an Herstellung und Besitzwechsel im Inland. Eine Ausfuhrgenehmigung ersetzt die Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz nicht und umgekehrt.

Was bedeutet „tatsächliche Gewalt“?

Gemeint ist die unmittelbare Sachherrschaft über die Kriegswaffe — unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Deshalb sind auch Verwahrung, Transportübernahme oder Übergabe zur Bearbeitung erfasst, wenn dabei die Sachherrschaft wechselt.

Wie lässt sich vorab klären, ob ein Teil betroffen ist?

Über die Kriegswaffenliste und die Ausfuhrliste, in der Regel mit fachlicher Unterstützung. Auftraggeber aus der Verteidigungsindustrie können die Einstufung ihres Endprodukts und der Baugruppen üblicherweise benennen; eine schriftliche Auskunft schafft die nötige Grundlage für die eigene Dokumentation.

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