Defence & Verteidigungsindustrie
Wann ist die Ausfuhr von Rüstungsgütern genehmigungspflichtig?
Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste — Waffen, Munition und Rüstungsmaterial — dürfen nur mit Genehmigung des BAFA ausgeführt werden, unabhängig vom Bestimmungsland; auch die Verbringung in andere EU-Staaten ist erfasst. Kriegswaffen benötigen zusätzlich eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dual-Use-Güter sind genehmigungspflichtig, wenn sie gelistet sind. Stand: Juli 2026.
Drei Kategorien, drei Regelwerke
| Kategorie | Rechtsgrundlage | Genehmigungspflicht |
|---|---|---|
| Kriegswaffen | Kriegswaffenkontrollgesetz mit Kriegswaffenliste | zweistufig: Genehmigung nach KrWaffKontrG und zusätzlich Ausfuhrgenehmigung; kein Rechtsanspruch auf Erteilung |
| Sonstige Rüstungsgüter | Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A, AWG und AWV | genehmigungspflichtig unabhängig vom Bestimmungsland, auch bei Verbringung innerhalb der EU |
| Dual-Use-Güter | Verordnung (EU) 2021/821, Anhang I; national Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B | genehmigungspflichtig bei Listung; zusätzlich verwendungsbezogene Genehmigungspflichten |
Für Kriegswaffen gilt eine Besonderheit: Bereits Herstellung, Beförderung und Inverkehrbringen im Inland sind nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz genehmigungspflichtig.
Was das für Zulieferteile bedeutet
Für Lohnfertiger ist die entscheidende Frage nicht, ob ein Teil militärisch aussieht, sondern wie es in den Güterlisten eingereiht ist. Teile, Bauteile und Bausätze für Militärausrüstung können ausdrücklich erfasst sein, selbst wenn das Einzelteil unscheinbar wirkt.
- Die Einstufung ist Aufgabe des Ausführers. Sie lässt sich nicht an den Auftraggeber delegieren, auch wenn dessen Angaben eine wichtige Grundlage sind.
- Auch Technologie zählt. Technische Unterlagen, Fertigungsdaten und Software können eigenständig erfasst sein — ein CAD-Datensatz per E-Mail ins Ausland kann eine Ausfuhr darstellen.
- Nicht gelistete Güter können erfasst sein. Verwendungsbezogene Genehmigungspflichten greifen, wenn eine kritische Endverwendung bekannt oder erkennbar ist.
- Innerdeutsche Lieferungen an einen inländischen Systemhersteller sind keine Ausfuhr — die Exportkontrolle greift bei Ausfuhr und Verbringung.
Zuständigkeiten und Auskunft zur Güterliste
Zuständige Behörde für Ausfuhrgenehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es entscheidet über Einzel-, Sammel- und Allgemeine Genehmigungen; Allgemeine Genehmigungen sind an Registrierung und Meldepflichten gebunden. Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erteilt nach dem Gesetz die Bundesregierung; die Zuständigkeit ist auf die Ressorts übertragen, in der Praxis auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das BAFA. Politisch bedeutsame Fälle entscheidet der Bundessicherheitsrat. Die Ausfuhrabfertigung selbst überwacht der Zoll.
Wer unsicher ist, wie ein Bauteil einzureihen ist, kann beim BAFA eine Auskunft zur Güterliste beantragen — ein güterbezogenes Gutachten, das die Einreihung klärt, aber keine Genehmigung ersetzt. Diese Seite erklärt die Systematik und ersetzt keine Rechtsberatung — für konkrete Vorhaben sind das BAFA und fachkundige Beratung die richtigen Adressen. Stand: Juli 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Rüstungsgüter der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A sind unabhängig vom Zielland genehmigungspflichtig.
- Kriegswaffen brauchen zusätzlich eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
- Auch Bauteile, technische Unterlagen und Software können erfasst sein.
- Zuständig ist das BAFA; die Einreihung in die Güterlisten verantwortet der Ausführer.
Weitere Fragen dazu
Ist die Lieferung an einen deutschen Systemhersteller genehmigungspflichtig?
Nein. Die Exportkontrolle knüpft an Ausfuhr und Verbringung über die Grenze an. Rein innerdeutsche Lieferungen lösen keine Ausfuhrgenehmigungspflicht aus. Für Kriegswaffen gelten allerdings eigene inländische Genehmigungspflichten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
Gilt die Genehmigungspflicht auch innerhalb der EU?
Ja. Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in andere EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Für viele Fälle stehen Allgemeine Genehmigungen zur Verfügung, die eine vorherige Registrierung beim BAFA voraussetzen.
Wie findet ein Betrieb heraus, ob sein Teil gelistet ist?
Ausgangspunkt sind die Güterlisten und die Angaben des Auftraggebers zur Endverwendung. Bei Zweifeln kann beim BAFA eine Auskunft zur Güterliste beantragt werden. Die Verantwortung für die Einreihung bleibt beim ausführenden Unternehmen.
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