Werkstoffzeugnisse & Rückverfolgbarkeit

Was ist ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 — und worin unterscheidet es sich vom Werkszeugnis 2.2?

Kurz beantwortet

Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 dokumentiert eine spezifische Prüfung an genau der gelieferten Charge und wird von einem vom Fertigungsbereich unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers bestätigt. Das Werkszeugnis 2.2 beruht dagegen auf nichtspezifischer Prüfung: Die Werte stammen aus vergleichbarer Produktion, nicht zwingend aus dem gelieferten Material. Rückverfolgbarkeit auf die Charge bietet erst das 3.1.

Die vier Prüfbescheinigungen der EN 10204

EN 10204 regelt, welche Arten von Prüfbescheinigungen ein Hersteller metallischer Erzeugnisse ausstellen kann. Seit der Ausgabe 2004 gibt es nur noch vier Typen — das frühere Werksprüfzeugnis 2.3 und die Untervarianten 3.1.A, 3.1.B, 3.1.C sowie 3.2.A und 3.2.B sind entfallen.

Typ Bezeichnung Prüfart Bestätigt von
2.1 Werksbescheinigung ohne Prüfergebnisse Hersteller
2.2 Werkszeugnis nichtspezifische Prüfung Hersteller
3.1 Abnahmeprüfzeugnis 3.1 spezifische Prüfung vom Fertigungsbereich unabhängiger Abnahmebeauftragter des Herstellers
3.2 Abnahmeprüfzeugnis 3.2 spezifische Prüfung zusätzlich Abnahmebeauftragter des Bestellers oder amtlicher Prüfer

Spezifisch oder nichtspezifisch — hier liegt der Kern

Die nichtspezifische Prüfung führt der Hersteller nach eigenen Verfahren an Erzeugnissen durch, die derselben Produktspezifikation und demselben Fertigungsverfahren entstammen. Die geprüften Stücke müssen nicht die gelieferten sein. Ein Werkszeugnis 2.2 bescheinigt damit die Übereinstimmung mit der Bestellung und nennt Prüfwerte — diese Werte gehören aber nicht zwingend zu Ihrem Material.

Die spezifische Prüfung findet vor der Lieferung an genau den Erzeugnissen oder an Prüfeinheiten statt, aus denen geliefert wird. Deshalb trägt ein 3.1-Zeugnis die Schmelzen- oder Chargennummer und lässt sich dem konkreten Wareneingang zuordnen. Bestätigt wird es von einem Abnahmebeauftragten, der organisatorisch nicht dem Fertigungsbereich unterstellt ist — darin liegt die eingebaute Unabhängigkeit.

Die Werksbescheinigung 2.1 steht am unteren Ende der Skala: Sie bestätigt allein die Übereinstimmung mit der Bestellung, ganz ohne Prüfergebnisse.

Was auf einem 3.1-Zeugnis steht

Ein vollständiges Abnahmeprüfzeugnis 3.1 enthält üblicherweise:

  • Hersteller, Bestell- und Auftragsdaten sowie die Produktspezifikation — Werkstoff nach Norm, Abmessung, Lieferzustand
  • die Schmelzen-, Chargen- oder Loskennung, über die sich das Material zuordnen lässt
  • die chemische Zusammensetzung der Schmelze
  • mechanische Kennwerte aus der spezifischen Prüfung, je nach Werkstoff Zugfestigkeit, Streckgrenze, Bruchdehnung, Kerbschlagarbeit oder Härte
  • zusätzlich bestellte Nachweise wie Ultraschallprüfung, Wärmebehandlungszustand oder Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion
  • Name und Unterschrift des Abnahmebeauftragten

Für die Beschaffung entscheidend: Die Zeugnisart muss im Bestelltext stehen. Wer sie erst beim Wareneingang verlangt, bekommt für bereits ausgelieferte Ware häufig kein 3.1 mehr — die spezifische Prüfung findet vor der Lieferung statt und lässt sich nicht rückwirkend erzeugen.

Das Wichtigste in Kürze

  • 2.2 beruht auf nichtspezifischer Prüfung, 3.1 auf spezifischer Prüfung der gelieferten Charge.
  • Erst ab 3.1 ist das Material über Schmelzen- oder Chargennummer rückverfolgbar.
  • Das 3.1 bestätigt ein vom Fertigungsbereich unabhängiger Abnahmebeauftragter des Herstellers.
  • Zeugnisart im Bestelltext festlegen — nachträglich ist ein 3.1 selten zu bekommen.

Weitere Fragen dazu

Darf ein Händler oder Lohnfertiger das 3.1-Zeugnis des Vorlieferanten weitergeben?

Ja, das ist der Regelfall, denn ausgestellt wird das Zeugnis vom Werkstoffhersteller. Der Weitergebende muss allerdings die Identität zwischen Bescheinigung und tatsächlich geliefertem Material sicherstellen und dokumentieren. Üblich sind eine eigene Referenz auf dem Beleg und ein Nachweis, wie die Zuordnung im Lager erfolgt ist.

Kann man ein 3.1-Zeugnis nachträglich für schon geliefertes Material erstellen lassen?

Im Sinne der Norm nicht, weil die spezifische Prüfung vor der Lieferung stattfinden muss. Möglich ist stattdessen eine nachträgliche Werkstoffprüfung durch ein Prüflabor, etwa Spektralanalyse und Zugversuch am vorhandenen Material. Das ist ein eigenständiger Prüfbericht und ersetzt formal kein Abnahmeprüfzeugnis 3.1.

Ersetzt ein 3.1-Zeugnis das Messprotokoll des fertigen Bauteils?

Nein, die beiden Dokumente beantworten verschiedene Fragen. Das Werkstoffzeugnis belegt Zusammensetzung und Eigenschaften des Ausgangsmaterials, das Messprotokoll die Maßhaltigkeit des bearbeiteten Teils. Wer beides braucht, muss beides bestellen — üblich ist die Kombination aus 3.1-Zeugnis und Erstmusterprüfbericht.

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