Werkstoffzeugnisse & Rückverfolgbarkeit
Wann ist ein 3.1-Zeugnis Pflicht — und was ist der Unterschied zu 3.2?
Ein 3.1-Zeugnis ist nicht generell Pflicht, sondern immer dann, wenn ein Regelwerk oder der Auftraggeber es fordert — etwa im Druckgeräte-, Stahlbau- oder Defence-Umfeld. Der Unterschied zu 3.2: Beim 3.2-Zeugnis bestätigt zusätzlich zum Abnahmebeauftragten des Herstellers ein Vertreter des Bestellers oder ein amtlich benannter Prüfer die spezifische Prüfung.
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Pflicht wird ein 3.1 durch Regelwerk oder Vertrag
EN 10204 schreibt selbst keine Zeugnisart vor — sie beschreibt nur, welche es gibt. Verbindlich wird eine bestimmte Bescheinigung erst durch ein übergeordnetes Regelwerk, eine Produktnorm oder die Bestellung. Typische Auslöser:
- Druckgeräte: Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU verlangt in Anhang I Nummer 4.3 für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV eine Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte — damit 3.1 oder 3.2.
- Stahlbau: EN 1090-2 legt in einer eigenen Tabelle fest, welche Prüfbescheinigung je Ausführungsklasse EXC1 bis EXC4 und je Ausgangsprodukt zu liefern ist; mit steigender Klasse steigen die Anforderungen.
- Luftfahrt, Medizintechnik, Defence: Hier fordern Auftraggeber 3.1 meist durchgängig, weil sie selbst lückenlose Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette nachweisen müssen.
- Vertrag: Jede Qualitätssicherungsvereinbarung oder Bestellspezifikation kann ein 3.1 fordern, auch ohne gesetzliche Grundlage.
3.1 und 3.2: gleicher Prüfumfang, andere Bestätigung
Beide Zeugnisse beruhen auf spezifischer Prüfung — geprüft wird also das Material, das auch geliefert wird. Der Unterschied liegt allein darin, wer die Ergebnisse gegenzeichnet.
Beim 3.1 bestätigt ein Abnahmebeauftragter des Herstellers, der organisatorisch unabhängig vom Fertigungsbereich ist. Beim 3.2 kommt eine zweite Unterschrift hinzu: die eines Abnahmebeauftragten des Bestellers oder eines in amtlichen Vorschriften benannten Prüfers, in der Praxis oft eine notifizierte Stelle oder ein unabhängiger Sachverständiger.
Daraus folgt ein praktischer Unterschied: Ein 3.2 muss vor der Prüfung organisiert werden, weil der Dritte den Prüfvorgang begleiten oder abnehmen muss. Ein bereits ausgestelltes 3.1 lässt sich nicht nachträglich zu einem 3.2 aufwerten. Das kostet Vorlauf und Geld, weshalb 3.2 nur dort sinnvoll ist, wo ein Regelwerk oder der Kunde es ausdrücklich verlangt.
Was in die Bestellung gehört
- Zeugnisart eindeutig benennen: Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 statt der unklaren Formulierung mit Materialnachweis
- zusätzliche Prüfungen festlegen, wenn über die Produktnorm hinaus geprüft werden soll — etwa Kerbschlagarbeit bei tiefer Einsatztemperatur oder Prüfung auf interkristalline Korrosion
- Form klären: Papier, unterschriebenes PDF oder ein definiertes Datenformat
- bei 3.2 den Prüfer benennen und den Termin abstimmen
- festhalten, ob eine Kennzeichnung am Bauteil gefordert ist, etwa Chargennummer oder Stempelung
Wichtig für die Erwartungshaltung: Der Lohnfertiger stellt das Werkstoffzeugnis nicht selbst aus, es stammt vom Werkstoffhersteller. Er beschafft es, stellt die Identität zum verarbeiteten Material sicher und gibt es weiter. Für Prüfergebnisse am fertigen Bauteil sind Messprotokoll und Erstmusterprüfbericht die passenden Dokumente.
Das Wichtigste in Kürze
- EN 10204 selbst verpflichtet zu nichts — Regelwerk oder Bestellung machen ein 3.1 verbindlich.
- Druckgeräterichtlinie: spezifische Prüfbescheinigung für drucktragende Hauptteile der Kategorien II bis IV.
- 3.1 und 3.2 unterscheiden sich nur in der Bestätigung, nicht im Prüfumfang.
- Ein 3.2 muss vorab organisiert werden; nachträgliches Aufwerten ist nicht möglich.
Weitere Fragen dazu
Wer darf beim 3.2-Zeugnis die zweite Unterschrift leisten?
Die Norm nennt zwei Möglichkeiten: den Abnahmebeauftragten des Bestellers oder den in amtlichen Vorschriften benannten Prüfer. In der Praxis übernimmt das je nach Regelwerk eine notifizierte Stelle, ein anerkannter Sachverständiger oder ein eigener Qualitätsmitarbeiter des Kunden. Wer es sein soll, gehört in die Bestellung.
Braucht jedes Bauteil einer Baugruppe dasselbe Zeugnis?
Nein, üblich ist eine Abstufung nach Sicherheitsrelevanz. Tragende oder drucktragende Teile bekommen ein 3.1, unkritische Anbau- und Abdeckteile oft nur ein 2.2. Diese Zuordnung sollte in der Zeichnung oder der Stückliste festgehalten sein, damit sie in der Beschaffung nicht verloren geht.
Gilt ein 3.1-Zeugnis auch nach der Weiterverarbeitung noch?
Es gilt weiterhin für das eingesetzte Material, sagt aber nichts über Bearbeitungsfolgen aus. Wärmebehandlung, Schweißen oder Umformen verändern die Werkstoffeigenschaften und werden vom ursprünglichen Zeugnis nicht abgedeckt. Für diese Schritte braucht es eigene Nachweise, etwa Wärmebehandlungsprotokolle oder Schweißnahtprüfungen.
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